Hotel-Lexikon
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Der Urlaub im Gastgewerbe ist im Tarifvertrag in § 9 geregelt. Ein Anspruch kann allerdings erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 6 Monaten geltend gemacht werden (Wartezeit). Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Arbeitnehmer nur eine Saison beschäftigt ist. Es besteht allerdings das Recht auf anteiligen Jahresurlaub, sofern der Urlaub im Ein- oder Austrittsjahr noch nicht abgegolten ist; der Arbeitnehmer erhält so viele Zwölftel seines Urlaubs, wie das Arbeitsverhältnis volle Monate bestanden hat. Als Urlaubsgeld erhalten alle Beschäftigten pro Urlaubstag 1/26 ihres monatlichen Gesamtverdienstes. Zusätzlich wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr beträgt es 25,00DM pro Urlaubstag. Auszubildende und jugendliche Beschäftigte erhalten halbe Sätze. Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilig im Verhältnis der Arbeitsleistung zur Vollzeitbeschäftigung. Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld dürfen nicht dem Tronc entnommen werden und sind beide bei Urlaubsantritt auszuzahlen. Der volle Jahresurlaub liegt je nach Alter und Beschäftigungsdauer bei 25-36 Werktagen.

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