Hotel-Lexikon
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Der Veranstalter verpflichtet die Künstler für ein Konzert. Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. Der Veranstalter sichert einen ungestörten Soundcheck vor Publikumseinlaß zu. Die Gruppe ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu. In der Gage sind enthalten: Spesen (Fahrtkosten), Plakate und Licht Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA-Listen u.ä. sind der Gruppe nach der Veranstaltung vom Veranstalter zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben. Der Veranstalter versichert, daß dem Auftritt keine sonstwie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen. Am Tag der Veranstaltung muß der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muß zum ungehinderten Aufbau frei sein. Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem Veranstalter für die Zeit der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche Zinssatz für Anleihen berechnet.

Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner diesen Vertrag an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich für das einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls durch seine Unterschrift unter diesem Vertrag, daß er für die Veranstaltung ausreichend versichert ist. Beide Vertragspartner vereinbaren, Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu halten

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