Hotel-Lexikon
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Die KG besteht aus mindestens einem Komplementär, der unbeschränkt haftet und einem Kommanditisten, der bis zu einem bestimmten Betrag haftet.

Die KG ist keine juristische Person, kann aber unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen und Rechte erwerben. Bei Neugründung einer KG entsteht diese im Verhältnis zu Dritten immer mit Eintragung ins Handelsregister.

Betreibt die KG ein Handelsgewerbe im Sinne § 1 HGB und beginnt ihre Geschäfte schon vor der Eintragung entsteht sie mit diesem Geschäftsbeginn. Der Eintrag hat somit nur deklaratorische Bedeutung. Bei einer Umwandlung entsteht die KG mit Eintrag ins Handelsregister. Die KG wird durch den oder die Komplementäre vertreten. Im Außenverhältnis kann die Vertretung nicht eingeschränkt werden. Kommanditisten können die KG nur als Prokuristen oder Handelsbevollmächtigte vertreten.

Die KG endet, wenn der Komplementär ausscheidet.

Siehe §§ 161-177a HGB

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