Hotel-Lexikon
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Finanzanlagen[]

- dienen der Erzielung außerordentlicher Erträge durch die Anlage finanzieller Mittel in fremden Betrieben - sind ein Unterpunkt der Gliederungsvorschriften des HGB §266

      1.     Immaterielle Vermögensgegenstände 
           - Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und     
             Werte,sowie Lizenzen an solchen Werten und Rechten, Geschäfts-
             und Firmenwert 
      2.     Sachanlagen 
           - v.a. Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 
      3.     Finanzanlagen 
           - Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen,
             Wertpapiere, soweit sie der langfristigen Anlage dienen und keine
             Beteiligung darstellen 
           - tauchen also innerhalb der Bilanzgliederung, nach § 266 Absatz 2
             und 3 HGB als Unterpunkt des Anlagevermögens auf der Aktivaseite
             auf  

Finanzanlagen sind Beteiligungen an Unternehmen, langfristig gehaltene Wertpapiere und Ausleihungen an verbundenen Unternehmen. Sie zählen zum Anlagevermögen und werden auf der Aktiv-Seite der Bilanz ausgewiesen.


Gem. § 266 (2) HGB gehören zu den Finanzanlagen: (1) Anteile an verbundenen Unternehmen, (2) Ausleihungen an verbundene Unternehmen, (3) Beteiligungen, (4) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, (5) Wertpapiere des Anlagevermögens, (6) sonstige Ausleihungen.

Unter Beteiligungen versteht der Gesetzgeber gem. § 271 (1) HGB Anteile an anderen Unternehmen, die (dazu) bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Verbundene Unternehmen sind gem. § 271 (2) HGB solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) nach den Vorschriften über Vollkonsolidierung in den Jahresabschluss einzubeziehen sind. Tochterunternehmen, die gem. § 295 oder § 296 HGB nicht einbezogen werden, gelten ebenfalls als verbundene Unternehmen.

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