Hotel-Lexikon
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SGB III § 285 Arbeitserlaubnis.

Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn:

  • sich durch die Beschäftigung von Ausländern auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben.
  • für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die Arbeitserlaubnis kann abweichend erteilt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt ist.

Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für die erstmalige Beschäftigung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis für einzelne Personengruppen durch Rechtsverordnung davon abhängig gemacht werden, dass sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung eine bestimmte Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat oder vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist.


Die Arbeitserlaubnis kann befristet und auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.

Ab dem 1.1.2000 können auch Asylbewerber, die mindestens seit einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Voraussetzung hierfür ist:

  • dass keine bevorrechtigten deutschen Arbeitssuchenden oder gleichgestellte Ausländer mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung stehen. Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis wie z.B. Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen wird die Arbeitserlaubnis ohne Wartezeit eingeräumt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, soweit die Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.


L.D

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