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Abgabenordnung:

Die Abgabenordnung ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts. Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als Steuergrundgesetz bezeichnet. Als so genanntes allgemeines Steuerrecht bzw. Steuerverfahrensrecht ist in ihr geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Daneben sind in der Abgabenordnung Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht enthalten.

Während die einzelnen Steuergesetze (z. B. Einkommenssteuergesetz oder Umsatzsteuergesetz) die Entstehung und Berechnung der Steuer regeln, enthält die Abgabenordnung grundsätzliche Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen ist und wann sie zu entrichten ist. Die Vorschriften der Abgabenordnung bestimmen sowohl die Steuergrundlagen, die Pflichten des Steuerpflichtigen und Steuerzahlers, als auch die Rechte der Finanzbehörden. Sie enthält auch die Regelungen bezüglich des Steuererhebungsverfahrens und die Grundsätze der Kontrolle. Die Abgabenordnung ist in acht Teile gegliedert. Diese heißen: Einleitende Vorschriften, Steuerschuldrecht, Allgemeine Verfahrensvorschriften, Durchführung der Besteuerung, Erhebungsverfahren, Vollstreckung, Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, Straf- und Bußgeldvorschriften.

Änderung der Abgabenordnung durch das Steuersenkungsgesetz:

Auf Grund der fortschreitenden Entwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, auch auf dem Gebiet der Buchführungstechniken und –systeme, hat der Gesetzgeber des StSenkG es als notwendig angesehen, die Überprüfbarkeit der zunehmend papierlosen Buchführungswerke durch die Finanzverwaltung ausdrücklich gesetzlich sicherzustellen. Durch die ab 1.1.2002 anzuwendende Neuregelung wurden einerseits die Voraussetzungen für rationellere Prüfungsmethoden geschaffen, andererseits wurde auch den Forderungen der Wirtschaft Rechnung getragen, die vielen Bereichen bereits auf eine papierlose Abwicklung ihrer Buchführung übertragen ist.

Ein Steuerpflichtiger, der die Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger führt, muss künftig sicherstellen, dass die gespeicherten Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.


CB, FSH 11

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